I. Der Verein führt den Namen "Artistik- und Einradschule Wittich Wolf und Freunde", nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
II. Der Sitz des Vereins ist in Hamburg-Bergedorf.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Unterzeichnung der Satzung durch die Gründungsmitglieder und endet mit dem 31.Dezember 2006.
I. Zweck des Vereins ist die Förderung und umfassende Bildung der psychischen und physischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch Förderung der Eigenverantwortung, der kompetenten Selbsteinschätzung und der mitmenschlichen Werte und Haltungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des § 51 A.O.
II. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht, durch Förderung des bewussten Erlebens von Bewegung, der Interaktion in Gruppen und der damit einhergehenden Selbsterfahrung. Wir führen Kinder und Jugendliche an Materialien aus dem Zirkus- und Artistikbereich heran und lehren sie den kreativen Umgang damit. Auf diese Weise erreichen wir spielerisch eine Erhöhung der Konzentrationsfähigkeit und der Fähigkeit der Fokussierung. Desweiteren verfolgen wir den Ansatz, dass Kinder und Jugendliche frühzeitig in die Lage versetzt werden, ihre Fähigkeiten an andere weiterzugeben. Die Erweiterung des Bewegungs- und Wahrnehmungsspektrums und die Steigerung des Selbstwertgefühls, versetzen die Kinder und Jugendlichen in die Lage, den vielfältigen Anforderungen in Gesellschaft, Schule und Familie besser gerecht zu werden.
III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht, in erster Linie, eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an LOLA e.V. Kulturzentrum, 21031 Hamburg, Lohbrügger Landstrasse 8.
I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person öffentlichen und privaten Rechts sein.
II. Der Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang, schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die, von der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
III. Die Mitgliedschaft endet mit:
a.) dem Tod (der natürlichen Person) oder der Auflösung der juristischen Person.
b.) durch Austritt.
c.) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Die Mitgliedsschaft kann jederzeit zum Ende des Folgemonats, schriftlich beendet werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstossen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen eines Monats, nach Zugang der schriftlichen Erklärung des Ausschlusses, die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen und hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit Dreiviertelmehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied, schriftlich mitgeteilt.
IV. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
I. Die Mitglieder zahlen monatliche Mitgliedsbeiträge. Für die Inanspruchnahme von Kursen zahlen auch Mitglieder Kursbeiträge.
II. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung. Beitragsänderungen wirken mit Beginn des der Änderung folgenden Quartals.
III. Die Kursgebühren werden für jeden Kurs gesondert festgelegt. Soweit Nichtmitglieder an Kursen teilnehmen dürfen, ist für diese ein besonderer Kursbeitrag festzusetzen, bei welchem, die Nichtmitgliedschaft gesondert berücksichtigt wird.
IV. Für Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind verringerte Mitgliedsbeiträge und Kursbeiträge festzusetzen. Dies gilt bei Minderjährigen dann, wenn beide Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen erfüllen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Mitglieder gänzlich vom Mitgliedsbeitrag und von Kursgebühren befreien, wenn diese in wirtschaftliche Not geraten sind. Die Voraussetzungen sind mindesten jährlich nachzuweisen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
I. Organe des Vereins sind:
a.) Der Vorstand
b.) Die Mitgliederversammlung
II. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschliessen.
I. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, dem
II. 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
III. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
IV. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr bestimmt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so wird ein Ersatzmitglied von der Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.
V. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsangelegenheiten, soweit diese nicht durch Gesetz und Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung.
c.) Die Leitung der Mitgliederversammlung.
d.) Die Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
e.) Die Aufnahme, und Mitwirkung beim Ausschluss, von Mitgliedern.
f.) Den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.
VI. Der Vorstand führt die Geschäfte gemeinschaftlich. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder bestellt so genügt für eine Beschlussfassung die mehrheitliche Zustimmung der Mitglieder. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Versammlungen. Eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, soweit kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftlich gefasst werden und vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet werden.
I. Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht dem Vorstand durch Gesetz oder Satzung zugewiesen sind. Sie ist ausschliesslich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a.) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
b.) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Entlastung des Vorstandes.
c.) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
d.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
e.) Änderung der Satzung.
f.) Auflösung des Vereins.
g.) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder den Ausschluss eines Mitgliedes.
h.) Die Bestellung von Ehrenmitgliedern.
i.) Die Bestellung von zwei Kassenprüfern,durch welche die Rechnungslegung des Vorstandes überprüft wird.
II. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, in der Regel im Januar jeden Jahres, statt. Eine ausserordentliche Mitgliedervesammlung ist einzuberufen, wenn:
a.) der Vorstand es aus dringenden, wichtigen Gründen beschließt.
b.) wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
III. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Für den Zugang des Einladungsschreibens ist die letzte dem Verein vom Mitglied bekanntgegebene Anschrift massgeblich. Das Einladungsschreiben gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Ergänzungen der Tagesordnung durch Mitgliedsvorschläge sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich.
IV. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied. Soweit kein Vorstandsmitglied anwesend ist, sowie für die Dauer einer Vorstandswahl wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
V. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Der Protokollführer wird vom Vorstandsvorsitzenden bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung keinen anderen Protokollführer wählt.
VI. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine weitere Versammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, für welche diese Voraussetzung nicht gilt. In der Einladung ist auf die fehlende Voraussetzung hinzuweisen.
VII. Jedes Mitglied hat eine Stimme; für Minderjährige stimmen ihre Erziehungsberechtigten. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
VIII. Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
IX. Für folgende Beschlüsse ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig:
a.) Änderung der Satzung.
b.) Änderung des Vereinszwecks.
c.) Auflösung des Vereins.
d.) Beschwerde über den Ausschluss aus dem Verein.
X. Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl gewählt. Im Übrigen kann die Mitgliederversammlung Abhaltung geheimer Abstimmungen beschliessen.
I. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Soweit die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind zu Liquidatoren die Vorstandsmitglieder berufen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
II. Im Fall der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäss §2, letzter Absatz an eine Organisation, welche Kinder- und/oder Jugendliche gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnug fördert.
| Mitglied | Weitere Familien- angehörige |
Arbeitslose und Sozialhilfe- empfänger |
|
|---|---|---|---|
| Aufnahmegebühr | 30,00€ | 0,00€ | Keine Vergünstigung |
| Monats- grundbeitrag |
15,00€ | Pro Familienmitglied 2,00€ weniger |
13,00€ |
| Besonderer Kurszuschlag |
8,00€ - 15,00€ Je nach Kurs |
Pro Familienmitglied 2,00€ weniger |
8,00€ - 15,00€ Je nach Kurs |